Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
 
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich im Einzelfall ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden und Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden.
1.3 Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Preise
2.1 Unsere Preise gelten in Euro ab unserem Werk, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr und sonstige Bewilligungen, Beurkundungen, Steuern, Zölle und andere Abgaben, die bei uns erhoben werden, sind innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung dieses Betrages vom Besteller an uns zu entrichten.
2.2 Abweichend von vorstehendem Absatz (2.1) erfolgen Lieferungen von über Euro 750,00 frei Bestimmungsstation innerhalb der deutschen Zollgrenze, einschließlich Verpackung. Dies gilt nicht für Verteilerschächte. Hier wird eine Frachtkostenpauschale erhoben.
2.3 Berechnet werden die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2.4 Bei Erzeugnissen, die besonders angefertigt werden, sind wir berechtigt, eine Mehr- oder Minderlieferung bis 10 % über der bestellten Menge vorzunehmen und entsprechend zu berechnen.
2.5 Bei Rücksendungen von Lieferungen an uns, deren Gründe nicht von uns zu vertreten sind, wird ein Bearbeitungsaufwand in Höhe von mind. 15 % vom Rechnungswert der Lieferung berechnet. Rücksendungen können nur durch unser vorher ausdrücklich erklärtes Einverständnis und max. bis zu 1 Jahr nach Lieferdatum erfolgen. Die mit unserem Einverständnis zurückgesandten originalverpackten Teile müssen sich in einem einwandfreien, verkaufsfähigen Zustand befinden und unserem aktuellen Lieferprogramm entsprechen.
2.6 Für Kleinaufträge bis zu einem Nettowarenwert von Euro 50,00 wird ein Mindermengen-zuschlag von Euro 25,00 berechnet.

§ 3 Zahlung
3.1 Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich in Euro zu leisten.
3.2 Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber, Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen. Die Kosten der Einziehung oder Diskontierung von Schecks oder Wechseln gehen zu Lasten des Bestellers. Wir übernehmen keine Gewähr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.
3.3 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3.4 Zahlungen sind innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist zu leisten.
3.5 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, oder wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel erfüllungshalber angenommen sind. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
3.6 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Zahlungsforderungen bedürfen unsere schriftlichen Zustimmung.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
4.1 Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
4.2 Unsere Verpflichtung zur fristgerechten Lieferung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
4.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören namentlich nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., haben wir nicht zu vertreten. Auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen diese nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Soweit der Vertrag von uns bereits teilweise erfüllt worden ist, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Der Besteller ist in diesen Fällen zum Rücktritt berechtigt, wenn er nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt, und diese dann innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Mahnschreibens des Bestellers bei uns nicht erfolgt. Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers entsteht in diesen Fällen nicht.
4.4 Liefern wir aus anderen, von uns zu vertretenden Gründen nicht und geraten wir in Verzug, dann kann der Besteller nach Festsetzung mit Ablehnungsandrohung den Rücktritt erklären. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, soweit uns vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei anfänglichem Unvermögen oder durch uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung.

§ 5 Garantie, Gewährleistung und Haftung
5.1 Wir leisten Garantie für unsere Wasserverteiler 4001, Universalverteiler 5000 sowie für unsere Heizkreisverteiler 3000 / 2000 / 1000 für die Dauer von 5 Jahren ab dem Lieferungstag nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Für andere von uns gelieferten Gegenstände wird keine Garantie übernommen. Unsere Garantie bezieht sich ausschließlich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kostenersatz für Demontage/Montage, An- und Abfahrt, Material, Porto/Fracht/Transport fällt nicht unter die Garantieleistungen und wird ausgeschlossen.
5.2 Der Anspruch auf Garantie als auch Gewährleistung setzt voraus, dass Rügen im Hinblick auf erkennbare Mängel unverzüglich nach Empfang geltend gemacht worden sind. Gleiches gilt für Beanstandungen im Hinblick auf unvollständige oder falsche Lieferungen, wobei Stückzahl oder Gewichtsmanki bei dem jeweiligen Transportführer unverzüglich zu reklamieren oder bescheinigen zu lassen sind. Bei verdeckten Mängeln setzen sowohl eine Garantie als auch eine Gewährleistungsverpflichtung unsererseits voraus, dass diese Mängel spätestens binnen einer Woche nach Feststellung schriftlich uns gegenüber angezeigt worden sind.
5.3 Bei begründeter Mängelrüge sind wir im Rahmen der Gewährleistung nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung ab Werk verpflichtet. Nur wenn die Mängelrüge innerhalb angemessener Frist auf diese Art und Weise nicht erledigt werden kann, ist der Besteller berechtigt, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ein Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag besteht jedoch nicht.
5.4 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach-, Vermögens- und Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, doch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5.5 Ansprüche gegen uns nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes vom 15.12.89 sind ausgeschlossen, soweit diese Vorschriften nicht zwingendes Recht darstellen.
5.6 Versucht der Besteller während der Garantie oder Gewährleistungszeit auftretende Mängel selbst oder durch Dritte zu beheben, so erlöschen jegliche Ansprüche. Es sei denn, der Besteller weist nach, dass derartige Versuche der Mängelbeseitigung nicht zu einer Veränderung des Produkts geführt haben. Die dem Besteller durch derartige Nachbesserungsversuche entstandenen Kosten hat dieser selbst zu tragen.
5.7 Ansprüche aus Garantie und Gewährleistung stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Liefergegenstände auf Kosten des Bestellers berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung von Gegenständen durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
6.2 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäfts-verkehr zu veräußern, solange er sich nicht uns gegenüber im Zahlungsverzug befindet. Er tritt uns jedoch bereits jetzt seine Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.
6.3 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

§ 7 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schriftform, Teilnichtigkeit
7.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.2 Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der Sitz unserer Gesellschaft. Dieser ist ebenfalls Erfüllungsort für die Leistungen des Bestellers.
7.3 Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand für beide Teile ausschließlich Heilbronn.
7.4 Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die ihrem Inhalt und wirtschaftlichen Erfolg nach der unwirksamen Bestimmung möglichst gleich kommt.